Allgemeine Geschäftsbedingungen von
ZKOMM & RZG Handy Shop
Stand 01 / 2005
1.Geltungsbereich
1.1. Lieferungen und Leistungen des Lieferanten erfolgen
ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Diese können durch schriftliche produkt-
bzw. leistungsspezifische Bedingungen des Lieferanten bzw. des
Herstellers ergänzt werden. Die den Softwareprodukten
beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller werden in die
Überlassungsbedingungen des Lieferanten mit einbezogen.
1.2. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den produkt-
und leistungsspezifischen Lieferantenbedingungen und den
Lizenzbedingungen des Herstellers abweichende Bedingungen des
Kunden haben keine Gültigkeit.
1.3. Art und Gegenstände der Lieferungen und Leistungen sowie
deren Menge ergeben sich aus dem Bestellschein bzw. der
Auftragsbestätigung.
1.4. Die Auswahl der Liefergegenstände sind nicht Gegenstand
des Liefervertrages. Sie können Gegenstand eines gesonderten
Vertrages sein, ohne den der Kunde die alleinige Verantwortung
für die Auswahl der Liefergegenstände, insbesondere der
Software, und deren Eignung für die beabsichtigten Verwendungen
und Anwendungen trägt. Die Software ist ablauffähig auf den vom
Lieferanten ausdrücklich benannten Geräten. Der Leistungs- und
Funktionsumfang der überlassenen Software bestimmt sich nach der
bei Vertragsabschluß gültigen Produktbeschreibung. Darüber
hinausgehende Vereinbarungen, wie z.B. über Kompatibilität mit
Geräten bzw. Programmen oder Vernetzungsmöglichkeiten, sind
abhängig von der kundenspezifischen Situation und sind
ausdrücklich zu vereinbaren. Das gleiche gilt für individuell
kundenspezifische Anpassungen oder sonstige spezielle
Einsatzbedingungen.
2.Zustandekommen des Vertrages
2.1. Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. Der
Lieferant kann dieses Angebot nach seiner Wahl innerhalb von 4
Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder
dadurch, daß dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellten
Liefergegenstände geliefert oder die in Auftrag gegebenen
Leistungen erbracht werden.
2.2. Angebote des Lieferanten sind unverbindlich.
2.3. Die technischen Daten und Beschreibungen in den jeweiligen
Produktinformationen oder Werbematerialien werden nur aufgrund
ausdrücklicher schriftlicher Einbeziehung in den Vertrag
Vertragsbestandteil und sind keine Zusicherung von
Eigenschaften, es sei denn, der Lieferant bestätigt diese
ausdrücklich als zugesichert. Die in den Beschreibungen
enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben
sind nur annähernd maßgebend, wenn sie nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet sind. An Zeichnungen und Unterlagen
behält sich der Lieferant das Eigentums- und Urheberrecht vor.
Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3.Rücktritt
3.1. Der Lieferant kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der
Kunde falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat
und sich die Angabe auf eine für die Beurteilung der
Kreditwürdigkeit bedeutungsvolle Tatsache bezieht oder die
Kreditwürdigkeit entfällt und der Kunde trotz Aufforderung zur
Zahlung Zug um Zug oder zur Sicherheitsleistung nicht bereit ist
oder der Lieferant infolge einer von ihm nicht zu vertretenden
Nichtbelieferung durch einen Vorlieferanten nicht lieferfähig
ist, obwohl der Lieferant alle zumutbaren Anstrengungen
unternommen hat, die Zuliefergegenstände zu beschaffen.
4.Lieferungen und Leistungen
4.1. Konstruktions- oder Formänderungen der Liefergegenstände,
Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges
bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die
Liefergegenstände nicht erheblich geändert werden, und die
Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
4.2. Mehr- oder Minderlieferungen bei drucktechnischen
Erzeugnissen bis zu 10 % können nicht beanstandet werden. Bei
Sonderanfertigungen bzw. geringen Auflagen sind Abweichungen bis
zu 20 % zulässig. Die Abweichungen müssen für den Kunden jedoch
zumutbar sein.
4.3. Der Lieferant behält sich ausdrücklich das Recht zu
Teillieferungen und -leistungen und deren Inrechnungstellung
vor, wenn dies unter Berücksichtigung der Interessen des
Lieferanten für den Kunden zumutbar ist.
4.4. Liefertermine oder Lieferfristen sind unverbindlich,
soweit der Lieferant sie nicht ausdrücklich als verbindlich
zugesagt hat. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der
Auftragsbestätigung. Lieferfristen sind eingehalten, wenn der
Liefergegenstand innerhalb der Frist zum Versand kommt. Höhere
Gewalt oder beim Lieferanten oder dessen Vorlieferanten
eintretende Betriebsstörungen infolge Aufruhr, Streik,
Aussperrung, die den Lieferanten oder dessen Vorlieferanten ohne
eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die
Liefergegenstände zum vereinbarten Termin oder innerhalb der
vereinbarten Frist zu liefern, oder die Leistung zu erbringen,
verändern die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der
durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine
entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4
Monaten, kann der Kunde vom Vertrag über den betreffenden
Liefergegenstand bzw. die betreffende Leistung zurücktreten.
4.5. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen
des Kunden voraus.
4.6. Der Kunde kann acht Wochen nach schuldhaftem Überschreiten
eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen
Lieferfrist den Lieferanten schriftlich auffordern, binnen
angemessener Frist zu liefern mit dem Hinweis, daß er die
Übernahme des vom Verzug betroffenen Liefergegenstandes nach
Ablauf der Frist ablehne. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt
der Lieferant in Verzug.
4.7. Ist der Lieferant in Verzug, kann der Kunde neben der
Lieferung Ersatz eines durch Verzögerung entstandenen Schadens
verlangen. Dieser Anspruch des Kunden bei Ersatz des
Verzögerungsschadens ist bei einfacher Fahrlässigkeit des
Lieferanten, wenn der Kunde Kaufmann ist, ausgeschlossen und
beschränkt sich, wenn der Kunde nicht Kaufmann ist, auf
höchstens 25 % des Preises bzw. der Vergütung des
Lieferungsteils, der wegen des Verzugs nicht genutzt werden
kann.
4.8. Nach erfolglosem Ablauf einer vom Kunden gesetzten
Nachfrist verbunden mit einer Ablehnungsandrohung ist der Kunde
berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag über den
Liefergegenstand, mit dessen Lieferung sich der Lieferant in
Verzug befindet bzw. Leistung, zurückzutreten oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung gem. der Bestimmung unter
Nr. 13 zu verlangen. Der Anspruch auf Lieferung ist in diesem
Fall ausgeschlossen.
4.9. Bei Unterstützungsleistungen des Lieferanten ist der Kunde
für die Leistung und das Gesamtergebnis verantwortlich.
5.Softwareüberlassung
5.1. Der Lieferant räumt dem Kunden das nicht übertragbare,
nicht ausschließliche und zeitlich unbegrenzte Recht ein, die
Software innerhalb Der Bundesrepublik Deutschland in
unveränderter Form durch ganzes oder teilweises Laden, Anzeigen,
Ablaufen oder Speichern selbst zu nutzen. Das Nutzungsrecht gilt
nur für ein einziges im Bestellschein bzw. in der
Auftragsbestätigung bestimmtes Gerät und für die dort bestimmte
Anzahl von Benutzern. Beabsichtigt der Kunde, die Software auf
einem aufgerüsteten Gerät oder auf mehreren Geräten zu nutzen,
bedarf dieses der vorherigen Zustimmung des Lieferanten und
einer Ergänzung des Vertrages.
5.2. Der Kunde ist berechtigt, die Software auf anderen ihm
gehörenden Geräten des gleichen Gerätetyps einzusetzen. In
diesem Fall hat der Kunde die Software von der Festplatte des
bisher verwendeten Gerätes zu löschen. Die Software mit
derselben Software-Seriennummer darf nur auf einer
Zentraleinheit gespeichert werden. Ein zeitgleiches Benutzen auf
mehr als nur einer einzigen Zentraleinheit ist unzulässig.
5.3. Der Kunde darf die Software in einem Netzwerk nutzen, wenn
dies im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung ausdrücklich
vereinbart ist. In diesem Fall hat der Kunde eine zeitgleiche
Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen zu unterbinden,
es sei denn, der Kunde hat für jeden an das Netzwerk
angeschlossenen Benutzer die Vergütung für die Software bzw. die
von der Anzahl der Benutzer abhängige Netzwerklizenz entrichtet.
5.4. Die Benutzerdokumentation kann nach Wahl des Lieferanten
gedruckt oder elektronisch gespeichert geliefert werden.
5.5. Eine weitergehende Nutzung der Software und
Benutzerdokumentation, insbesondere eine Modifizierung oder
Vervielfältigung ist nicht gestattet, es sei denn zum eigenen
Gebrauch des Kunden zu Archivierungs- und Sicherungszwecken.
Eine gedruckte Benutzerdokumentation darf in keinem Fall
vervielfältigt werden. Wenn die Software auf vom Lieferanten
gelieferten Geräten vorinstalliert ist, ist der Lieferant
bereit, auf Wunsch des Kunden diesem eine Softwarekopie zum
Zwecke der Datensicherung auf einem externen Datenträger auf
Kosten des Kunden zu liefern. Der Kunde hat dabei
alphanumerische Kennungen, Marken und Urheberrechtsvermerke
unverändert zu lassen und über den Verbleib des externen
Datenträgers Aufzeichnungen zu führen, die der Lieferant
einsehen kann.
5.6. Der Kunde hat für die Sicherung der Programme und Daten
der installierten Software eigenverantwortlich Sorge zu tragen.
5.7. Die Rückübersetzung der Software in andere Codeformen
(Dekompilierung) ist nur im Rahmen des § 69 e
Urheberrechtsgesetz zulässig. Die in dieser gesetzlichen
Bestimmung angesprochenen Handlungen dürfen nur dann Dritten
übertragen werden, wenn der Lieferant nach Ablauf einer
angemessenen Überlegungsfrist nicht bereit ist, die gewünschte
Herstellung der Interoperabilität gegen ein angemessenes Entgelt
vorzunehmen.
5.8. Schutzrechts- oder sonstige Rechtsinhabervermerke auf den
Datenträgern und der Benutzerdokumentation dürfen nicht entfernt
werden.
5.9. Das Eigentum an der mit der gepflegten Programmversion
überlassenen Benutzer-dokumentation nebst Begleitmaterialien
verbleibt bei dem Lieferanten.
5.10. Dem Kunden wird durch diesen Vertrag nicht das Recht
eingeräumt, den Namen des Lieferanten bzw. für den Lieferanten
eingetragene Marken zu gebrauchen.
5.11. Werden dem Kunden in den die Software betreffenden
Lizenzbedingungen des Herstellers weitergehende Nutzungsrechte
eingeräumt oder Nutzungsrechtsbeschränkungen auferlegt als in
diesen Bedingungen des Lieferanten, so gelten die
Nutzungsrechtsregelungen des Herstellers vorrangig.
5.12. Verstößt der Kunde gegen eine Bestimmung dieser Nr. 5, so
kann der Lieferant das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht nach
erfolgloser angemessener Nachfristsetzung mit sofortiger Wirkung
schriftlich kündigen, ohne daß die Lizenzgebühr rückerstattet
wird.
6.Mitwirkung des Kunden
6.1. Alle vorbereitenden Maßnahmen zur Installation eines
Telefon- bzw. Computersystems wie z. B. Kabelverlegung, Setzen
von Steckdosen, läßt der Kunde auf seine Kosten und
Verantwortung durchführen. Mehraufwendungen des Lieferanten
durch fehlerhafte oder unzureichende Vorbereitungsmaßnahmen hat
der Kunde zu tragen. Sind die Maßnahmen nicht rechtzeitig
durchgeführt, so verlängert sich die Frist zur Lieferung bzw.
Leistung gemäß der zwischen dem Kunden und dem Lieferanten neu
zu treffenden Vereinbarung. Kommt eine solche Vereinbarung nicht
zustande, bleiben die Rechte des Lieferanten gemäß Nr. 7.1
dieser Bedingungen unberührt.
6.2. Der Kunde richtet die Arbeitsumgebung des
Liefergegenstandes nach den Vorgaben des Lieferanten bzw.
Herstellers her.
6.3. Der Kunde trifft geeignete Maßnahmen für den Fall, daß der
Liefergegenstand nicht vertragsgemäß arbeitet oder Leistungen
nicht vertragsgemäß ausgeführt werden, und zwar insbesondere
durch Ausweichverfahren, Datensicherung, fortlaufende
Überprüfung der Ergebnisse, Störungsdiagnose und detaillierte
Beschreibung des Störungsbildes. Daten müssen aus
maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand
rekonstruiert werden können.
6.4. Auf Anforderung des Lieferanten stellt der Kunde bei der
Vertragserfüllung Lagerraum, Daten- und
Telekommunikationseinrichtungen und das aus Gründen des
Unfallschutzes erforderliche Personal unentgeltlich zur
Verfügung. Leitungskosten gehen zu Lasten des Kunden.
6.5. Der Kunde wirkt insbesondere bei der Spezifikation von
Leistungen und bei Tests mit. Der Kunde ermöglicht dem
Lieferanten Zugang zum Liefergegenstand mittels
Datenfernübertragung, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
6.6. Der Kunde wird zusammen mit den Liefergegenständen nur
Zubehör und Betriebsmittel verwenden, die den Spezifikationen
des Herstellers des Liefergegenstandes entsprechen.
6.7. Der Kunde ist für die Sicherung seiner Daten selbst
verantwortlich und wird vor Beginn der Inanspruchnahme jeglicher
Leistung der Firma ZKOMM & RZG Handy Shop, seine Daten in
ausreichender Form selbst sichern.
7.Übergabe
7.1. Bleibt der Kunde mit der Annahme der Liefergegenstände
länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige
des Lieferanten in Verzug, so kann der Lieferant dem Kunden eine
Nachfrist von vierzehn Tagen zur Annahme des Liefergegenstandes
setzen.
7.2. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Lieferant
berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen.
7.3. Der Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Kunde die
Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch
innerhalb dieser Zeit zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung
aus dem Vertrag nicht imstande ist.
7.4. Verlangt der Lieferant Schadensersatz, so beträgt dieser
10 % des Preises des Liefergegenstandes. Der Schadensbetrag ist
höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lieferant einen
höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.
7.5. Der Lieferant kann im Fall des Annahmeverzuges des Kunden
Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für die erfolglose
Bereitstellungsanzeige sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung
des Liefergegenstandes machen mußte.
8.Gefahrübergang
8.1. Die Gefahr geht mit Übergabe des Liefergegenstandes an den
Transporteur auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn
Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere
Leistungen, z. B. Versendung und Installation, übernommen hat
oder bei Rücksendung nach Mängelbeseitigung.
8.2. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung
durch den Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-,
Feuer- und Wasserschaden sowie sonstige versicherbare Risiken
versichert. Transportschäden sind vom Kunden unmittelbar
gegenüber dem Transportunternehmen geltend zu machen.
8.3. Verzögert sich der Versand infolge vom Kunden zu
vertretenden Umständen, so geht die Gefahr vom Tage der
Versendungsbereitschaft auf den Kunden über. Der Lieferant ist
verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die
Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
9.Preise, Zahlungsbedingungen
9.1. Es gelten die Preise gemäß Vereinbarung im Bestellschein
bzw. der Auftragsbestätigung. Ist im Bestellschein bzw. der
Auftragsbestätigung kein Preis bestimmt, gelten die zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise gemäß
Preisliste des Lieferanten. Sofern nichts anderes vereinbart
ist, gelten die Preise ab Sitz des Lieferanten. Zu den Preisen
kommen die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe
und anderweitige länderspezifische Abgaben bei Auslandslieferung
sowie Verpackungs- und Transportkosten und Kosten der
Transportversicherungen hinzu. In Geräte- und Softwarepreisen
sind Vergütungen für Datenträger, Betriebsmittel, Zubehör,
Installation, Einweisung, Schulung und Reisekosten nicht
enthalten und werden gesondert berechnet. |
9.2. Die
Rechnungen des Lieferanten sind innerhalb von acht Tagen ab
Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Teilleistungen
werden nach ihrer Ablieferung in Rechnung gestellt. Bei
Mitnahmekäufen ist der Rechnungsbetrag sofort bar fällig. Bei
Bestellungen über 1.000,-- € einschließlich Mehrwertsteuer hat
der Kunde binnen acht Tagen nach Auftragsbestätigung eine
Vorauszahlung in Höhe von 50% des Preises des Liefergegenstandes
zu zahlen. Die Vergütung für Schulungsleistungen ist zu 50 % bei
Anmeldung und zu 50 % bei Beginn der Schulungsleistung fällig.9.3.
Stimmt der Lieferant nach Zustandekommen des Liefervertrages der
Übertragung dieses Vertrages vom Kunden auf ein
Leasingunternehmen zu, so hat der Kunde für den Zeitraum der
vorgesehenen Ablieferung des Liefergegenstandes bis zum
Zustandekommen der Eintrittsvereinbarung zwischen dem
Lieferanten und dem Leasingunternehmen Zinsen in entsprechender
Anwendung von Nr. 9.6 zu leisten.
9.4. Der
Lieferant behält sich das Recht vor, bei Verträgen im nicht
kaufmännischem Geschäfts-verkehr mit einer Lieferzeit von mehr
als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen
Kostensteigerungen aufgrund von Personalkosten oder
Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr
als 4,5 % des vereinbarten Preises, so hat der Kunde ein
Rücktrittsrecht. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr behält sich
der Lieferant das Recht vor, die Preise entsprechend zu erhöhen,
wenn sich nach Abschluß des Vertrages die Preise insbesondere
infolge von Preiserhöhungen der Vorlieferanten oder
Wechselkursschwankungen erhöhen.
9.5. Alle
Forderungen des Lieferanten werden sofort fällig, wenn die
Zahlungstermine und -fristen ohne Grund nicht eingehalten werden
oder dem Lieferanten eine wesentliche Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt wird. Die Bestimmung
gemäß Nr. 3 bleibt unberührt.
9.6. Kommt
der Kunde mit Zahlungen in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe
von 4,5 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank berechnet. Die Verzugszinsen sind höher oder
niedriger anzusetzen, wenn der Lieferant eine Belastung mit
einem höheren Zinssatz oder der Kunde eine geringere Belastung
nachweist.
9.7. Der
Kunde darf gegen Preis- bzw. Vergütungsforderungen des
Lieferanten nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen aufrechnen. Ist der Kunde Kaufmann,
kann er ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen
unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche
geltend machen.
10.Eigentumsvorbehalt
10.1. Der
Lieferant behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zur
Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Kunden aus der
Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Wenn der Wert
aller Sicherungsrechte, die dem Lieferanten zustehen, die Höhe
aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, ist der
Kunde berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
10.2. Dem
Kunden ist während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts eine
Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die
Weiterveräußerung bis auf Widerruf im Rahmen seiner gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit und nur unter der Bedingung gestattet, daß
der Kunde von dem Käufer Bezahlung erhält oder sich das Eigentum
vorbehält, bis der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt
hat.
10.3.
Veräußert der Kunde den Liefergegenstand, so tritt er bereits
jetzt dem Lieferanten seine künftigen Forderungen aus der
Veräußerung gegen den Käufer mit allen Nebenrechten -
einschließlich etwaiger Saldoforderungen - sicherungshalber ab.
Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Gegenständen
veräußert, so tritt der Kunde dem Lieferanten mit Vorrang vor
der übrigen Forderung denjenigen Teil der Forderung ab, der dem
Preis des Liefergegenstandes entspricht.
10.4. Bei
Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Sachen steht dem
Lieferanten Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils
zu, der sich aus dem Verhältnis des Preises des verarbeiteten
oder verbundenen Liefergegenstandes zum Preis der anderen Sache
ergibt. Erwirbt der Kunde Alleineigentum an der neuen Sache,
sind sich der Lieferant und Kunde darüber einig, daß der Kunde
dem Lieferanten Miteigentum an der durch Verarbeitung oder
Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Preises
des Liefergegenstandes zum Preis der anderen Sache einräumt.
Veräußert der Kunde die neue Sache, gilt Nr. 10.3 entsprechend.
Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Preises des
verarbeiteten oder verbundenen Liefergegenstandes.
10.5. Der
Kunde ist ermächtigt, die abgetretene Forderung treuhändlerisch
für den Lieferanten einzuziehen. Bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung,
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Konkurs, Vergleich,
Gesamtvollstreckung), Wechselprotest oder wenn vergleichbare
begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit
des Kunden nahe legen, ist der Lieferant berechtigt, die
Einziehungsbefugnis und das Weiterveräußerungsrecht des Kunden
zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferant nach vorheriger
Androhung und angemessener Fristsetzung die Sicherungsabtretung
offen legen bzw. die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch
den Kunden gegenüber dem Käufer verlangen und die abgetretenen
Forderungen verwerten.
10.6. Bei
einem berechtigten Interesse des Lieferanten hat der Kunde dem
Lieferanten die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen Dritte
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und erforderliche
Unterlagen auszuhändigen. Pfändungen, Beschlagnahmen oder
sonstige Zugriffe Dritter hat der Kunde dem Lieferanten
unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde trägt die Kosten der Abwehr
solcher Zugriffe Dritter.
10.7. Kommt
der Kunde in Zahlungsverzug, ist der Lieferant nach Mahnung zur
Rücknahme berechtigt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
Die Rücknahme bzw. die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes
oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferanten
ist kein Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht der Lieferant dies
ausdrücklich erklärt hat oder das Verbraucherkreditgesetz
Anwendung findet. Der Lieferant ist nach vorheriger Androhung
berechtigt, den zurückgenommenen Liefergegenstand zu verwerten
und sich aus dessen Erlös zu befriedigen.
10.8. Der
Kunde wird im Eigentum des Lieferanten befindliche
Liefergegenstände gegen Verlust und Zerstörung versichern.
10.9. Bei
Lieferungen ins Ausland wird der Kunde dafür Sorge tragen, daß
für den Lieferanten ein dem verlängerten Eigentumsvorbehalt
entsprechendes Sicherungsrecht eingeräumt wird.
11.Gewährleistung
11.1. Der
Lieferant gewährleistet, daß von ihm gelieferte
Liefergegenstände bzw. durchgeführte Leistungen nicht mit
Mängeln behaftet sind oder ihnen zugesicherte Eigenschaften
nicht fehlen. Nach dem derzeitigen Stand der Technik kann die
fehlerfreie Verwendbarkeit von Hardware, Software und Firmware
nicht zugesichert werden. Der Lieferant übernimmt keine Gewähr
dafür, daß die Programmfunktionen der vom Kunden ausgewählten
Software seinen Anforderungen genügen oder in der von ihm
getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
11.2. Der
Kunde hat jeden Liefergegenstand unverzüglich nach Erhalt zu
untersuchen. Ein Gewährleistungsanspruch besteht nicht, wenn
offensichtliche Mängel nicht spätestens innerhalb von zwei
Wochen nach Erhalt des Liefergegenstandes schriftlich angezeigt
werden. Ist der Kunde Kaufmann, gilt die Bestimmung für
Ansprüche wegen erkennbarer Mängel gleichfalls.
Gewährleistungsansprüche eines Kaufmannes wegen verborgener
Mängel sind ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht spätestens
innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung schriftlich angezeigt
wird.
11.3. Ist
der Liefergegenstand bzw. die Leistung mangelhaft, bessert der
Lieferant nach seiner Wahl nach oder liefert Ersatz, es sei
denn, der Lieferant hat in den produktspezifischen Bedingungen
ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Ist der Liefergegenstand
Software, ist die Anweisung zur Umgehung des Softwaremangels
eine ausreichende Nachbesserung. Ersetzte Liefergegenstände oder
Teile gehen in das Eigentum des Lieferanten über.
11.4. Die
Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde an dem Liefergegenstand
unsachgemäße Reparaturen oder sonstige Arbeiten durchgeführt hat
bzw. hat durchführen lassen, während der Gewährleistungsfrist
Datenträger, Betriebsmittel und anderes gerätespezifisches
Zubehör verwendet, das nicht dem geforderten Qualitätsniveau des
Herstellers des Liefergegenstandes entspricht, es sei denn, der
Kunde weist nach, daß der Mangel auf diese Maßnahmen nicht
zurückzuführen ist.
11.5. Der
Lieferant leistet keine Gewähr für Schäden und Störungen, die
insbesondere auf natürliche Abnutzung und Verschleiß,
fehlerhafte Installation bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden,
unsachgemäßen Gebrauch und Bedienungsfehler, fehlerhafte bzw.
ungeeignete Stromversorgung, Betrieb mit falscher Stromart oder
-spannung, Brand, Blitzschlag, Explosion, Feuchtigkeit und
Nichtdurchführung notwendiger bzw. vom Hersteller empfohlener
Wartungsmaßnahmen zurückzuführen sind. Die Gewährleistung
entfällt auch, wenn Seriennummer, Typen-, Herstellerbezeichnung
oder andere den Liefergegenstand individualisierende Kennzeichen
entfernt oder unleserlich gemacht worden sind.
11.6. Bei
Fehlschlagen mehrfacher Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen
kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung
des Vertrages verlangen. Dies gilt auch, wenn der Lieferant zur
Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht bereit ist oder sich
diese über angemessene Fristen hinaus aus von dem Lieferanten zu
vertretenden Gründen verzögert.
11.7. Der
Gewährleistungsanspruch verjährt in sechs Monaten von der
Ablieferung des Liefergegenstandes an bzw. bei der Durchführung
von Installationsarbeiten mit deren Abnahme.
11.8. Der
Lieferant hat die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen
Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
11.9. Ist
ein Mangel nicht feststellbar, trägt der Kunde die Kosten der
Untersuchung.
11.10. Für
Schadensersatzansprüche gilt die Bestimmung unter Nummer 13.
12.Herstellergarantien Ist der Lieferant nicht Hersteller eines Liefergegenstandes und bietet
der Hersteller den Kunden des Lieferanten eine über die
Gewährleistung hinausgehende selbständige Herstellergarantie,
wird der Lieferant den Kunden hierüber informieren und ihm auf
dessen Wunsch die Garantieunterlagen aushändigen. Für die
Erfüllung der Garantieleistung des Herstellers steht der
Lieferant nicht ein.
13.Haftung
13.1. Der
Lieferant haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei
anfänglichem Unvermögen, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie
beim Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften, wenn die
Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen die
eingetretenen Schäden abzusichern, nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Für die Wiederbeschaffung verlorener Daten haftet
der Lieferant auch in diesen Fällen nur, wenn der Kunde
sichergestellt hat, daß diese Daten aus maschinenlesbarem
Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden
können.
13.2. Bei
einfacher Fahrlässigkeit haftet der Lieferant nur in folgenden
Fällen und nach Maßgabe der angegebenen Bestimmungen: Wenn der
Lieferant mit seinen Lieferungen oder Leistungen in Verzug
geraten ist oder wenn seine Lieferungen bzw. Leistungen aus von
ihm zu vertretenden Gründen unmöglich geworden sind, ist die
Haftung wegen Nichterfüllung der Höhe nach auf 25 % des für die
nicht erfüllten Lieferungen bzw. Leistungen vereinbarten Preises
(ohne Mehrwertsteuer) beschränkt. Verletzt der Lieferant
schuldhaft wesentliche Vertragspflichten, ist die Haftung
beschränkt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise
vorhersehbaren Schaden.
13.3. Ist
der Kunde Kaufmann, ist die Haftung des Lieferanten für grobes
Verschulden auf den vertragstypischen, vernünftigerweise
vorhersehbaren Schaden begrenzt; haftet der Lieferant nicht für
grobes Verschulden von Erfüllungsgehilfen, wenn diese
Nebenpflichten verletzt haben.
13.4. Im
übrigen ist die Haftung des Lieferanten ausgeschlossen,
insbesondere wegen Betriebsunterbrechung, entgangenem Gewinn,
Verlust von Informationen oder Daten.
14.Ausfuhrgenehmigungen Die Ausfuhr der Liefergegenstände und des technischen Know-hows kann
in- und ausländischen - insbesondere US-amerikanischen -
Ausfuhrkontrollbestimmungen unterliegen. Der Kunde verpflichtet
sich, alle einschlägigen Ausfuhrkontrollbestimmungen zu beachten
und diese Verpflichtung einem eventuellen Abnehmer gleichfalls
aufzuerlegen.
15.Nebenabreden, Vertragsänderungen und -ergänzungen, Form
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages
bedürfen der Schriftform. Diese Schriftformbestimmung kann nur
durch eine schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.
16.Gerichtsstand, Rechtswahl, Vertragssprache
16.1.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das
für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht, soweit der
Kunde Vollkaufmann ist oder der Kunde bei Vertragsabschluß
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland
verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
16.2. Die
Vertragsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen dem Recht
der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener
UNCITRAL-Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge
vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen.
16.3. Die
Vertragssprache ist deutsch.
17.Salvatorische Klausel
17.1. Wenn
der zu diesen Bestimmungen abgeschlossene Vertrag eine Lücke
enthält oder eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam ist
oder wird, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.
17.2.
Beruht die Unwirksamkeit nicht auf einem Verstoß gegen das
AGB-Gesetz, gilt anstelle der fehlenden oder unwirksamen
Bestimmung eine Bestimmung als vereinbart, die dem von den
Vertragspartnern ursprünglich beabsichtigten wirtschaftlichen
Zweck der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung am nächsten
kommt.
17.3. Der
Vertrag ist jedoch in vollem Umfang unwirksam, wenn das
Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der gemäß Nr. 17.2
vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für einen
Vertragspartner darstellen würde.
18.Allgemeine Bestimmungen
18.1.
Erfüllungsort ist Witzenhausen.
18.2. Ist
der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so sind die nach
diesen Bedingungen einem Kaufmann gegenüber anzuwendenden
Bestimmungen gleichfalls anzuwenden.
18.3. Der
Kunde darf seine Rechte und Pflichten aus dem zu diesen
Bedingungen abgeschlossenen Vertrag nur mit schriftlicher
Zustimmung des Lieferanten übertragen. Gleiches gilt für die
Abtretung seiner Rechte aus diesem Vertrag.
18.4. Der
Kunde hat seinen Wohnsitz- oder Sitzwechsel sowie Änderungen in
der Rechtsform und den Haftungsverhältnissen seines Unternehmens
dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen.
18.5. Hat
der Kunde seinen (Wohn-)Sitz außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland, ist er zur Einhaltung bezüglich der Regelung der
Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Gemeinschaft verpflichtet.
Der Kunde ist verpflichtet, seine
Umsatzsteueridentifikation-snummer dem Lieferanten
bekanntzugeben und die notwendigen Auskünfte bezüglich seiner
Unternehmereigenschaft, der Verwendung und des Transports der
Liefergegenstände und der statistischen Meldepflicht an den
Lieferanten zu erteilen.
18.6. Der
Kunde willigt hiermit ein, daß im Rahmen der Vertrags- und
Geschäftsbeziehung bekanntgewordene Daten im Sinne des
Datenschutzgesetzes vom Lieferanten gespeichert und verarbeitet
werden, soweit dies zur Durchführung des Vertrages, insbesondere
zur Auftragsabwicklung und Kundenbetreuung, notwendig ist, wobei
die Interessen des Kunden zu berücksichtigen sind.
19.Referenzen
19.1.
Sofern der Kunde dem nicht widerspricht, behält sich die Firma
ZKOMM & RZG Handy Shop das Recht vor, Namen und Internetadressen
der Kunden in seinen Referenzen zu nennen und auf deren
Internetseiten zu verlinken. |